Der Kauf von Immobilien ist unter den gegenwärtigen Marktbedingungen in Berlin sehr kostspielig. Wir freuen uns deswegen, wenn uns bestehende Hausprojekte in gemeinschaftlichem Besitz ihren – möglichst entschuldeten – Boden schenken. Das ist für uns eine gute Möglichkeit, unsere Basis auszuweiten und schafft Vertrauen für neue Projekte. Aber auch die bestehenden Hausprojekte profitieren davon. Nicht nur ideell, indem sie mit einer solidarischen Bodenschenkung wesentlich zum Gelingen der Stiftung beitragen. Auch strukturell, indem sie sich in den Stiftungsgremien mit anderen Projekten vernetzen und die Geschicke der Stiftung mitbestimmen können. Zudem können sie durch den Erbbaurechtvertrag, den sie mit der Stiftung schließen, ihre eigenen Ziele (z.B. bezahlbaren Wohnraum, gewünschte Nutzungsquotierungen etc.) auf Dauer festschreiben und eine spätere Vermarktung oder Privatisierung über Generationen hinweg ausschließen. Gerade im Fall von Einhaus-Genossenschaften ist die Hürde, dass Genossenschaftler:innen die Profitbeschränkungen der Genossenschaft aufheben und eigentumsorientiert handeln, nicht sehr hoch. Ein Erbbaurechtvertrag mit der Stadtbodenstiftung kann eine mögliche Privatisierung dauerhaft unmöglich machen. Die Stiftung als Treuhänderin des Bodens und Erbbaurechtgeberin ist Garantin der Gemeinwohlorientierung der Projekte und überwacht die getroffenen Vereinbarungen. Die Stiftung wiederum untersteht der Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht.

Wie funktioniert eine Schenkung des Bodens?

Die Schenkung geht mit der Trennung des Eigentums am Boden vom Eigentum am Gebäude einher. Der Boden geht an die Stiftung, das Gebäude verbleibt bei den Nutzer:innen. Zwischen beiden wird ein Erbbaurechtvertrag geschlossen, der die Erbbaurechtnehmer:innen mit eigentumsgleichen Rechten ausstattet. Spezifische Auflagen können in der Schenkungsurkunde vereinbart werden: Z.B. die Beschränkung einer hypothekarischen Nutzung des Bodens durch die Stiftung oder die Förderung bestimmter gemeinnütziger Zwecke durch die Einkünfte aus dem Erbbaurecht. Der konkrete Ablauf für eine Schenkung des Bodens an die Stiftung hängt von der Rechtsform des Hausprojektes und dessen Statuten ab und wird im Einzelfall definiert. Immer gilt jedoch: Schenkungen ebenso wie Nachlässe sind aufgrund der Gemeinnützigkeit der Stadtbodenstiftung von der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer befreit.

Ganze Immobilien vererben oder schenken

Eine große Wirkung entfalten zudem Bodenschenkungen oder das Überlassen ganzer Immobilien, auch als Erbschaft. Hier kann die Stiftung, ggf. in Kooperation mit Genossenschaften und anderen Trägern, die Marktferne der Immobilien und die ideellen Ziele der Stifter:innen auf Dauer sichern und bekommt gleichzeitig die Möglichkeit, ihr Tätigkeitsfeld auszuweiten. Wird eine Liegenschaft der Stadtbodenstiftung hinterlassen, garantiert die Stiftung ihre dauerhafte sozialgerechte Nutzung im Sinne des Willens der Stifter:innen. Bei Bedarf kann ein Wohnrecht oder auch eine Leibrente für bestimmte Personen, beispielsweise nahe Verwandte, eingeräumt werden.

Haben Sie Fragen?

Wir informieren Sie gerne, per E-Mail, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch über die Stadtbodenstiftung und unsere geplanten Projekte sowie über die Möglichkeiten von Zustiftungen, Spenden, Bodenschenkungen und Erbschaften. Senden Sie dazu eine E-Mail an: stiften@stadtbodenstiftung.de. Wir kommen umgehend auf Ihr Anliegen zurück