Ein wesentliches Merkmal des CLT-Modells ist seine spezifische Eigentumsform. Diese wurde in Ansätzen bereits in experimentellen Gemeinschaften in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts realisiert. Diese Gemeinschaften reichten von den sogenannten Single Tax Colonies in Fairhope, Alabama, und Arden, Delaware, die auf Henry Georges Theorie der Einheitssteuer zurückgingen, über Ralph Borsodis „School of Living“ in Suffern, New York, bis hin zu der von Arthur Morgan für die Tennessee Valley Authority gegründeten Arbeitersiedlung Norris, um nur einige der bekanntesten Beispiele zu nennen.

Demonstration gegen Bodenspekulation in der Lower East Side, 1986
©MarlisMomberPhotography

Trennung des Eigentums am Boden vom Eigentum an den Gebäuden

Das Eigentumsmodell des CLTs ist durch eine zweigeteilte Struktur gekennzeichnet, in der das Eigentum an Grund und Boden vom Eigentum an den darauf errichteten Gebäuden getrennt ist. Zwar erwerben die zukünftigen Nutzer*innen – seien es die Bewohner*innen von Einfamilienhäusern, Genossenschaften oder Gewerbetreibende – die baulichen Strukturen, das darunter liegende Land verbleibt jedoch im Eigentum des CLTs.

CLTs verwalten den Boden treuhänderisch und verpachten ihn mittels eines langfristigen, in der Regel auf 99 Jahre angelegten Erbbaurechtsvertrags an die Nutzer*innen. Dieser Erbbaurechtsvertrag ist das entscheidende strukturelle Element des CLT-Modells. Er ist hypothekarisch belastbar, erneuerbar und vererbbar sowie für alle zukünftigen Nutzer*innen bindend. Der Erbbaurechtsvertrag enthält alle für die Funktionsweise des CLTs und die dauerhafte Bezahlbarkeit des jeweiligen Wohnbestands notwendigen Regelungen und Vorschriften, angefangen von einer Begrenzung des Weiterverkaufspreises der baulichen Strukturen über das Verbot des Besitzes in Abwesenheit bis hin zu Einkommensbeschränkungen möglicher Käufer*innen bzw. Pächter*innen. Im Erbbaurechtsvertrag ist auch das Vorkaufsrecht des CLT im Fall der Veräußerung baulicher Strukturen festgeschrieben. Die Kontrolle und mögliche Durchsetzung der erbbaurechtlich festgeschriebenen Regelungen obliegen dem CLT.